ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFISCHE LEISTUNGEN
1. Allgemeines
Die Fotografin Ingrid Hertfelder, Hauptstraße 2, 73457 Essingen (im Folgenden: Fotografin genannt) erbringt für den Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber), die in einem gesonderten Auftrag nach Inhalt, Umfang und Preis definierten Leistungen.
2. Geltungsbereich
a. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vereinbarungen der Fotografin mit dem Auftraggeber oder mit Lieferanten. Sie gelten nicht für Verbraucher.
b. Für sämtliche Arbeiten der Fotografin gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, werden nicht anerkannt, es sei denn die Fotografin bestätigt diese ausdrücklich schriftlich. Die Bedingungen des Auftraggebers oder Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen durch die Fotografin ohne ausdrücklichen Vorbehalt erbracht werden.
3. Zustandekommen des Vertrags
a. Angebote der Fotografin bedürfen nach der Annahme des Auftraggebers der Bestätigung in Textform durch die Fotografin. Der Auftrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch die Fotografin zustande oder mit Ausführung der Leistung durch die Fotografin.
b. Angebote haben, soweit nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 2 Monaten.
4. Leistungen der Fotografin
a. Soweit nicht anders vereinbart, wird die Fotografin vor den Aufnahmen die Umsetzung und Konzeption als kostenpflichtige Beratungsleistung erbringen und je nach Umfang des Auftrages visualisierte Konzepte zur Umsetzung und Gestaltung (Moodboard) vorlegen. Fotoaufnahmen werden nach Tagessätzen oder Stundensätzen berechnet. Die Fotografin legt nach eigenem Ermessen den Ablauf, das Verfahren und die fotografische Ausführungen der Aufnahmen fest.
b. Die Fotografin legt dem Auftraggeber pro Motiv bis zu zwei Bildvorschläge zur Auswahl vor. Die Bilder werden zur Auswahl durch den Auftraggeber in einem LowRes Format (72 dpi) zur Verfügung gestellt. Die Fotografin kann Auswahlbilder mit Wasserzeichen versehen. Die Auswahl hat spätestens einen Monat nach Ablieferung der Bilder zu erfolgen, danach ist der Auftraggeber verpflichtet die Bilder zu löschen.
c. Nach Auswahl stellt die Fotografin die Bilder in einem HighRes Format, (300 dpi) zur Verfügung.
d. Die Verwendung von Bildmaterial zu Layoutzwecken oder für externe Präsentation, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung von Bildern dar, die zur Berechnung eines Honorars berechtigt, auch wenn es zu einer weiteren Nutzung der Bilder nicht kommt. e. Nebenarbeiten, wie die Zusammenstellung einer Bildauswahl, die Bildbearbeitung und Fotomontagen werden gesondert vergütet.
f. Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers entstanden ist, ist mit dem im Angebot vereinbarten Stundensatz, soweit ein solcher nicht vereinbart ist, mit dem üblichen Stundensatz zu vergüten.
5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, Fertigstellungstermine
a. Bei Fotografien von Personen oder Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und/oder der Rechteinhaber einzuholen. Soweit Arbeitnehmer des Auftraggebers fotografiert werden, weist der Auftraggeber diese Einwilligungen der Fotografin in Textform nach.
b. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Fotografin die für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen und notwendigen Arbeitsmaterialien wie Produkte, Daten, Produktinformationen, Vorlagen zur Verfügung zu stellen und vereinbarte Termine einzuhalten.
c. Fertigstellungstermine sind für die Fotografin nicht verbindlich, wenn diese aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Auftraggeber alleine oder teilweise zu vertreten hat. d. Soweit der Auftraggeber Produkte und Markenlogos überlässt, sichert er zu, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Produkte und Marken berechtigt ist. Die Fotografin prüft diese Rechte nicht.
6. Nutzungsrechte
a. Das Nutzungsrecht umfasst alle zur Erreichung des Auftragszwecks notwendigen Nutzungsarten. Soweit nicht abweichend vereinbart, räumt die Fotografin dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches nicht übertragbares, räumlich auf den deutschsprachigen Raum und zeitlich auf 2 Jahre beschränktes Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen ein.
b. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung verbleiben die Nutzungsrechte bei der Fotografin. Der wirksamen Rechtseinräumung steht nicht entgegen, wenn der Kunde aufgrund der berechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten einen angemessenen Teil der Bezahlung zurückbehält.
c. Die Vervielfältigung, die Veröffentlichung und die Digitalisierung analoger Bilder und oder die Weitergabe von digitalen Bildern (öffentliche Zugänglichmachung) ist nur zulässig, soweit das eingeräumte Nutzungsrecht diese zulässt.
d. Eine weitergehende inhaltliche Nutzung oder die Weitergabe der Bilder an Dritte bedarf der entgeltlichen Lizenzerteilung durch die Fotografin. Das gegebenfalls bestehende Recht die Bilder nach § 60 UrhG zu nutzen wird abbedungen.
e. Eine Bearbeitung der Bilder (Fotomontage, Verfremdung, Kolorierung sowie jede Veränderung des Bildausschnittes oder Formates) bedarf der Zustimmung der Fotografin. Hiervon ausgenommen ist die technische Vorbereitung und Optimierung der Bilder für die Veröffentlichung in gedruckten oder digitalen Medien.
f. Bei jeder Bildveröffentlichung ist die Fotografin als Urheberin mit dem Hinweis "Foto: Ingrid Hertfelder" oder "Foto: www.ingridhertfelder.com" zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die von der Fotografin in den Bilddateien hinterlegten Urheberrechtshinweise dürfen vor der Weitergabe eines Bildes nicht entfernt werden. Die Fotografin behält sich bei unterlassener Namensnennung die Forderung eines Schadenersatzanspruchs gemäß Ziffer 10 b. vor.
g. Bilder dürfen nur für eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur aufgrund eines entsprechenden Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Fotografin ist nicht verpflichtet Bilder des Auftraggebers digital zu archivieren.
h. Die Fotografin ist berechtigt, sämtliche Bilder in eigenen Archiven zu archivieren, soweit das gesetzlich zulässig ist. Soweit der Aufraggeber eine Anfrage zu Bildern aus dem Archiv der Fotografin stellt, werden diese Bilder gegen Entgelt zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Ablieferung zur Verfügung gestellt. Kommt kein neuer Nutzungsvertrag zustande ist der Auftraggeber verpflichtet diese zu löschen. i. Die Fotografin ist berechtigt, mit Ausnahme der Fälle in denen ein ausschließliches Nutzungsrecht übertragen wurde, Bilder im Rahmen ihrer Eigenwerbung zu verwenden.
7. Vergütung, Nebenkosten, Auslagen
a. Der Auftraggeber hat neben der geschuldeten Vergütung für Aufnahmen und Nutzungsrechte die Nebenkosten zu erstatten, die der Fotografin im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen. Je nach Umfang des Auftrages ist die Fotografin ab einer Auftragssumme von mehr als 1.000 € Netto berechtigt, Abschlagzahlungen zu verlangen.
b. Wenn die Fotoarbeiten die vorgesehene Zeit aus Gründen, die von der Fotografin nicht zu vertreten sind, wesentlich überschreitet ist ein vereinbartes Pauschalhonorar oder Zeithonorar gemäß des zusätzlichen Aufwandes zu vergüten. Soweit keine Einigung erzielt werden kann, richtet sich diese Honorar nach dem vereinbarten Stundensatz oder Tagessatz für die zusätzlichen aufzuwenden Zeiten.
c. Nebenkosten entstehen durch Nebenarbeiten, wie die Zusammenstellung einer Bildauswahl, die Bildbearbeitung und Fotomontagen. Diese werden gesondert vergütet. Soweit keine Vergütung festgelegt wurde oder keine Preisliste der Fotografin vorliegt, richtet sich diese nach der jeweils aktuellen MFM- Tabelle.
d. Die Recherche und Wiederherstellung von Bildern aus eigenen Bildarchiven der Fotografin wird mit einem Stundensatz vergütet. e. Aufwendungsersatz für Auslagen wie Fotomodelle, Raumkosten, Spezialequipment, sowie Reproduktions-, Versand- und Lizenzkosten Dritter oder Abgaben sind gesondert zu vergüten. f. Reiskosten der Fotografin werden nach Aufwand gegen Nachweis abgerechnet. Fahrkosten mit dem Auto werden mit einer Fahrtkostenpauschale von 0,65 € pro KM berechnet.
g. Die Vergütung ist jeweils 14 Tage nach Rechnungstellung ohne Abzüge fällig. 14 Tage nach Fälligkeit der Forderung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung der Fotografin und ohne Mahnung in Verzug, wenn die fällige Forderung nicht bezahlt wurde. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann die Fotografin Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz beanspruchen. Das gleiche gilt, soweit der Kunde mit Vorauszahlungen in Verzug gerät. h. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8. Gewährleistung und Fertigstellungstermine
a. Die Fotografin wird Ihre Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt ausführen. b. Der Auftraggeber hat die vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber der Fotografin zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss in Textform, innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Bei verstreichen lassen der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder trotz eines möglichen Mangels als genehmigt.
c. Mängel werden durch die Fotografin zunächst im Wege der Nacherfüllung (§ 635 BGB) beseitigt. Die Fotografin hat ein Recht auf zweimalige Nachbesserung. d. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aufgrund eines Mangels ergeben, verjähren ein Jahr nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
9. Haftung
Die Fotografin haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Schäden oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund nach den folgenden Vorgaben: Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers der Gesundheit (Körperschäden) oder bei Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn eine Garantie übernommen wurde oder der Auftraggeber arglistig getäuscht wurde, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht und die Fotografin haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. In den übrigen Fällen haftet die Fotografin bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die Kunde bei Vertragsschluss vertraut hat) verletzt wird. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Fotografin.
10. Schadensersatz
a. Für den Fall, dass ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber Rechte behauptet, die den Auftraggeber in der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung der Fotografin behindern, wird der Auftraggeber die Fotografin unverzüglich, möglichst in Textform, über diese Ansprüche informieren. Die Fotografin wird den Kunden bei der Abwehr der Ansprüche nach besten Kräften unterstützen und kann entscheiden, soweit Sie die Rechtsverletzung zu vertreten hat, ob mit dem Dritten eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird oder der Dritte bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit entschädigt wird. Soweit Kosten für die Rechtverfolgung entstehen, ist der Ersatz auf die anfallenden notwendigen Gerichts und Anwaltskosten beschränkt. Das gleiche gilt im Falle, dass die Fotografin von Dritten wegen behaupteter Rechtverletzungen des Auftraggebers in Anspruch genommen wird.
b. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung der Fotografin oder wird der Name der Fotografin mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft, hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 300 € pro Bild und Einzelfall. Der Fotografin bleibt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
11. Referenzen: Die Fotografin darf die Arbeitsergebnisse nach deren Fertigstellung zu Eigenwerbungszwecken in Print- und Onlinewerbemitteln öffentlich wiedergeben oder auf den Auftraggeber als Referenzkunden auf der Website hinweisen, außer der Kunde wiederspricht explizit in Textform.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
a. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechtes.
b. Gerichtsstand ist Aalen. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz der Fotografin als Gerichtsstand vereinbart. Essingen, Januar 2020